Gesetze / Zuteilungsverordnung 2020
ZuV 2020§ 16 Antrag auf kostenlose Zuteilung von Berechtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-1 (1) Anträge auf kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer sind innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage zu stellen, bei wesentlichen Kapazitätserweiterungen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des geänderten Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-2 (2) Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, im Antrag folgende Angaben zu machen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-3 (3) § 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-4 (4) Die installierte Anfangskapazität für Neuanlagen entspricht für jedes Zuteilungselement abweichend von § 4 dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Regelbetriebs bestimmt wird, hochgerechnet auf ein Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-5 (5) Die zuständige Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen und Nachweise. Im Fall einer durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen elektronischen Übermittlung des Antrags genügt die automatisch erzeugte Eingangsbestätigung. Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen mit, welche zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise für die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtzuteilungsmenge benötigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZuV%202020/16#abs-6 (6) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die vorläufige Jahresgesamtzuteilungsmenge ermitteln und an die Europäische Kommission melden.